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   OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13   

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OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13 (https://dejure.org/2015,31089)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2015 - 13 U 149/13 (https://dejure.org/2015,31089)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. März 2015 - 13 U 149/13 (https://dejure.org/2015,31089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RDG § 3; BGB § 134; BGB § 705
    Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages einer geschädigten Gesellschaft wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    (1) Für die Frage, ob eine Angelegenheit als "fremd" zu bezeichnen ist, kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtung an, also darauf, inwieweit das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung der Gesellschaft oder dem Abtretenden zugutekommt (vgl. BGH, Urteil v. 30.10.2012 - XI ZR 324/11).

    In der Beteiligung der Anleger an der Klägerin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem Fall, der dem vorgenannten Urteil des BGH vom 30.10.2012 (a.a.O.) zu Grunde lag, in dem nämlich die Forderung an einen Dritten zur Einziehung abgetreten bzw. verkauft worden war, den Zedenten aber das Ausfallrisiko traf.Soweit die Beklagte meint, das automatische Ausscheiden der Gesellschafter bei Nichtzahlung der angeforderten Kosten nach Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages könne dafür sprechen, dass die Forderungen für die Klägerin "fremd" sind, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Die von der Kammer und der Beklagten zur Begründung eines eigenständigen Geschäfts herangezogene Rechtsprechung betrifft dagegen, wie die Klägerin zutreffend ausführt, abweichende und nicht vergleichbare Sachverhalte: So liegt dem Urteil des BGH vom 30.10.2012 (XI ZR 324/11) ein Verkauf etwaiger Schadensersatzansprüche zu Grunde, bei dem die Zessionarin nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eigene Leistungen, nämlich "die Bündelung von Interessen, die Informationsbeschaffung und die Unterstützung bei der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen" übernehmen sollte.

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Daher haftet sie aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse einen in wesentlichen Punkten unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Emissionsprospekt herausgegeben hat oder ihre Erfüllungsgehilfen bei den Vertragsverhandlungen etwaige unzutreffende oder unzureichende Angaben des Prospekts schuldhaft nicht richtiggestellt bzw. ergänzt haben (vgl. BGH WM 1985, 533, 534 - juris Tz. 12 ff.; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054; Urt. v. 14.5.2012 - II ZR 69/12).b. Die ihr danach obliegenden Pflichten hat die Beklagte hinsichtlich der Altlasten des Grundstücks verletzt.

    Ihre Haftung ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie als Gründungskommanditistin selbst Vertragspartnerin der Gesellschafter der Klägerin wurde und mit diesen die Anlageverhandlungen unter Verwendung des Prospekts als Mittel zur Erfüllung der ihr selbst obliegenden Aufklärungs- und Informationspflicht geführt hat, so dass sie sich die ersichtlich unzureichende Überprüfung des Anlageobjekts durch die D2 KG und/oder D3 GmbH als Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 278 Rdn. 13 aE zur Verwendung der Herstellergebrauchsanweisung durch den Verkäufer; vgl. ferner BGH NJW 1985, 380; WM 1985, 533; NJW-RR 1991, 804; NJW 1995, 130 = WM 1994, 2192; NJW 2002, 1711; NJW-RR 2003, 1393 = WM 2003, 1818; NJW 2006, 2410 = ZIP 2006, 849).e) Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch ist, da die Gesellschafter der Klägerin von der Altlastenbelastung unstreitig erst 2009 erfahren haben, auch nicht verjährt.

  • BGH, 14.01.1985 - II ZR 41/84

    Verlustbeteiligung an Immobilienfonds infolge unrichtiger Prospektangaben -

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Daher haftet sie aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse einen in wesentlichen Punkten unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Emissionsprospekt herausgegeben hat oder ihre Erfüllungsgehilfen bei den Vertragsverhandlungen etwaige unzutreffende oder unzureichende Angaben des Prospekts schuldhaft nicht richtiggestellt bzw. ergänzt haben (vgl. BGH WM 1985, 533, 534 - juris Tz. 12 ff.; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054; Urt. v. 14.5.2012 - II ZR 69/12).b. Die ihr danach obliegenden Pflichten hat die Beklagte hinsichtlich der Altlasten des Grundstücks verletzt.

    Ihre Haftung ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie als Gründungskommanditistin selbst Vertragspartnerin der Gesellschafter der Klägerin wurde und mit diesen die Anlageverhandlungen unter Verwendung des Prospekts als Mittel zur Erfüllung der ihr selbst obliegenden Aufklärungs- und Informationspflicht geführt hat, so dass sie sich die ersichtlich unzureichende Überprüfung des Anlageobjekts durch die D2 KG und/oder D3 GmbH als Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 278 Rdn. 13 aE zur Verwendung der Herstellergebrauchsanweisung durch den Verkäufer; vgl. ferner BGH NJW 1985, 380; WM 1985, 533; NJW-RR 1991, 804; NJW 1995, 130 = WM 1994, 2192; NJW 2002, 1711; NJW-RR 2003, 1393 = WM 2003, 1818; NJW 2006, 2410 = ZIP 2006, 849).e) Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch ist, da die Gesellschafter der Klägerin von der Altlastenbelastung unstreitig erst 2009 erfahren haben, auch nicht verjährt.

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2010 - 15 U 1/09
    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Diesem Urteil lag die Besonderheit zu Grunde, dass ein Teil der Kommanditisten eines Immobilienfonds sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen hatte, um Ausgleichsansprüche gegenüber weiteren Kommanditisten einzuziehen, wobei Gesellschaftszweck neben der Einziehung ausdrücklich auch die Verwaltung der Zahlungen sein sollte.Ähnlich zu bewerten ist der Sachverhalt, der dem Urteil des 15. Senats des OLG Düsseldorf vom 14.4.2010 (15 U 1/09) zugrunde lag.

    Allerdings lag dem Hinweisbeschluss vom 19.7.2011 das o. a. Verfahren des OLG Düsseldorf mit dem Az. 15 U 1/09, d.h. ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein weitergehender Gesellschaftszweck verfolgt wurde.

  • LG Köln, 23.07.2013 - 3 O 376/11

    Parteifähigkeit einer Geschädigtengesellschaft als GbR hinsichtlich gerichtlicher

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2013 (3 O 376/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Forderungen seien vielmehr in die Gesellschaft eingebracht und damit zum Gesellschaftsvermögen gemacht worden.Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.07.2013 - 3 O 376/11 -, 1.

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05

    Schadensersatzanspruch einer GbR wegen betrügerischer Erlangung und Veruntreuung

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Ein geschäftsmäßiges Handeln ist daher nicht anzunehmen, denn der Rechtsverfolgungsgesellschaft obliegen keine Tätigkeiten mit beruflichen oder gewerblichen Charakter - zumindest soweit die rechtliche Beratung ein externer Anwalt bzw. eine Anwaltssozietät übernimmt (vgl. hierzu auch Dr. Marius Mann, NJW 2010, 2391ff.; Weth in Henssler/Prütting; BRAO, 4.Aufl. 2014, § 2 RDG Rz. 56a; OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.1.2007, Az. 16 U 3/05).

    Im Ergebnis ist daher dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (16 U 3/05) darin zuzustimmen, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen insbesondere im Gesellschaftsvertrag bereits die Bindung an einen festgelegten Rechtsanwalt enthalten ist, Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, bzw. des RDG nicht verletzt sind, wobei diese Entscheidung - wenn auch ohne nähere Begründung - vom BGH mit Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 bestätigt worden ist.

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 69/12

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Daher haftet sie aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse einen in wesentlichen Punkten unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Emissionsprospekt herausgegeben hat oder ihre Erfüllungsgehilfen bei den Vertragsverhandlungen etwaige unzutreffende oder unzureichende Angaben des Prospekts schuldhaft nicht richtiggestellt bzw. ergänzt haben (vgl. BGH WM 1985, 533, 534 - juris Tz. 12 ff.; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054; Urt. v. 14.5.2012 - II ZR 69/12).b. Die ihr danach obliegenden Pflichten hat die Beklagte hinsichtlich der Altlasten des Grundstücks verletzt.
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Bei einer danach - mangels gegenteiligen Vortrag der Beklagten - hier anzunehmenden Steuerbarkeit der Ersatzleistung kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen jedoch nur in Betracht, wenn diese unter Berücksichtigung dieser Steuerbarkeit außergewöhnlich hoch sind (vgl. BGH Urteil vom 15.7.2010 - III ZR 336/08).
  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Da die Belastung mit Altlasten einen vom Bauzustand und -standard eindeutig abgrenzbaren Gesichtspunkt mit erheblicher eigener Wertrelevanz für die Bewertung des Anlageobjekts darstellt, der als solcher auch als eigener Aufklärungsfehler mit eigenen nachteiligen Vermögensfolgen für den Anleger und somit - nach der Rechtsprechung des BGH (vgl., BGH Urteil v. 24.3.2011 - III ZR 81/10) - eigener Verjährung zu behandeln ist, hat eine etwaige Verjährung eines Ersatzanspruchs wegen möglicher unzutreffender Altersangaben hierauf keine Auswirkungen.f) Die Klägerin hat im Rahmen der umfassenden Rückabwicklung einen Anspruch auf (Rück)Zahlung der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen zzgl.
  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 197/09

    Geschäftsmäßige Forderungseinziehung: Ermächtigung einer BGB-Gesellschaft zur

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2015 - 13 U 149/13
    Zudem traf den Zedenten bei dieser Konstellation - wie bereits dargestellt und anders als hier - auch das Ausfallrisiko.Ebenso wenig einschlägig ist das Urteil des BGH vom 12.4.2011 (II ZR 197/09).
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 160/02

    Hinweispflicht auf dem Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

  • BGH, 20.03.2006 - II ZR 326/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater als

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

  • BGH, 01.10.1984 - II ZR 158/84

    Haftung der Gründerkommanditisten einer Publikums-KG für unrichtige

  • BGH, 11.03.1991 - II ZR 132/90

    Haftung von Gründungsgesellschaftern und Anlagegesellschaftern einer

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

  • BGH, 21.10.2014 - VI ZR 507/13

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

  • BGH, 25.11.2008 - XI ZR 413/07

    Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz für die Übertragung einer

  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 163/86

    Haftung des Gründergesellschafters einer Publikums-KG gegenüber Kapitalanlegern;

  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 245/11

    Parteifähigkeit einer Gesellschaft mit dem Zweck des eigenständigen Betreibens

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 86/10

    Parteifähigkeit einer zur Einziehung von Forderungen geschädigter Kapitalanleger

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12

    Wirksamkeit des Zusammenschlusses geschädigter Kapitalanleger zum Zwecke der

  • BGH, 17.06.2014 - XI ZR 50/13

    Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages

  • OLG Köln, 29.11.2013 - 20 U 130/13

    Befugnisse eines Finanzdienstleisters zur Geltendmachung von Forderungen von

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 6 U 164/16

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Interesse eines Kapitalanlegers an der

    Noch heute sei die Frage der Parteifähigkeit einer Geschädigten-Pool GbR umstritten, wie das Urteil des OLG Köln (I-13 U 149/13) belege, das die Vorschriften des RBerG bzw. RDG nicht als verletzt angesehen habe.
  • LG Aurich, 18.07.2016 - 2 O 35/11

    Zulässigkeit der Klage, Vorliegen eines Verstoßes gegen das

    Geschäftsmäßig handelt aber nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem andauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH, Urteil v. 25.11.2008, Az. XI ZR 413/07; OLG Köln, Urteil vom 11. März 2015 - 13 U 149/13 -, Rn. 20, juris).
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